Im Jahre 2006 hatte das Bundesverfassungsgericht ein, damals recht seltsam erscheinendes Gesetz, bei dem es darum ging, eine Passagiermaschine notfalls abschießen zu dürfen falls sich Terroristen an Bord befinden, als verfassungswidrig erklärt.
Was damals quasi aus dem Zusammenhang gerissen erschien und nur durch die mediale Panikmache vor einem Terroranschlag auf deutschem Boden, erfährt nun nachträglich eine Erklärung.
Denn das Bundesverfassungsgericht nimmt sich erneut des Falles an.
Dieses Mal geht es allerdings vordergründig um Befugnisse der Bundeswehr im Inneren, also nicht nur gegen (tatsächliche oder vermeintliche) Feinde von außen, sonderen auch gegenüber der deutschen Bevölkerung.
Auf deutschem Boden hieß die letzte Truppe mit polizeilichen Befugnissen GESTAPO.
Auch wenn das jetzt nach Panikmache meinerseits riecht....jeder Krieg ist auch immer ein Krieg gegen die eigene Bevölkerung. Jeder große Krieg beginnt im eigenen Land mit erweiterten Befugnissen des Millitärs.
Hab nur den Vertipper in der Überschrift korrigiert. 😉
Frage: Hast Du nen Link zu der Sache?
http://de.news.yahoo.com/2/20100210/twl-verfassungsgericht-prueft-einsatz-de-4bdc673.html
Sogar das Grundgesetz soll geändert werden damit das Millitär Polizeibefugnisse bekommt. Erstes konkretes Gesetz wird als "Ermächtigungsgesetz" bezeichnet.
Klingelt's noch nicht?
Und wieder scheint es nachträglich so zu sein, als hätte das Volk das so gewählt. Denn meines Wissens ist die FDP die Partei, die das Thema (ganz offiziell) sogar mit in den Wahlkampf genommen hat. Das hat freilich kaum jemand mitbekommen, denn den Leuten ging es um ganz andere Themen und so richtig vorstellen konnte und kann sich auch kaum jemand was unter der Schlagzeile "Bundeswehr auch im Inneren".
Man muß sich das nur auseinander rupfen.
Bundeswehr: Streitmacht, Kampfmacht
Inneres: Deutschland
Eine Streitmacht also, die gegen Deutschland selber (d.h. natürlich das deutsche Volk) gerichtet ist.
Der Witz ist, daß es hier gar nicht um den, nach vorne gezeigten Fall eines Ermächtigungsgesetzes zum Abschuß ziviler Flugzeuge im Terrorfalle, gehen kann, denn dazu ist die Bundeswehr lt. Grundgesetz eh ermächtigt.
Siehe Art. Art 87a
(1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
und Art, 91 GG
(1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen und des Bundesgrenzschutzes anfordern.
(2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unberührt.
Worum kann es also gehen? Meiner Ansicht nach geht es um einen generellen Einsatz der Bundeswehr im Inneren. Derzeit ist sie dazu nur im akuten Verteidigungsfall ermächtigt.