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(@ernsthaft)
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Scheinurteile

Abgründe der „Rechtsprechung“

Verfall der „Rechtspflege“

Skupelose Beurkundungspraxis

Scheinverfahren und Scheinurteile können ggf. einen Foltersachverhalt gemäß Artikel 1 der UN-Antifolterkonvention und/oder ggf. einen Verstoß gegen § 6 (1) Ziffer 2 des Völkerstrafgesetzbuches begründen.

Deshalb ist es notwendig, Ihr „Urteil“ einmal etwas näher unter die Lupe zu nehmen.

Bitte beantworten Sie sich folgende Fragen:

Hatten Sie einen Gerichtsprozess ?
Haben Sie den Prozess verloren ?
Hat Ihnen der Prozess gesundheitlich zugesetzt ?
Sind Sie durch den / die Prozess/e krank geworden ?
Hat Ihnen der Prozess finanziell zugesetzt ?
Hat der Prozess Sie finanziell ruiniert ?
Dann sollten Sie einmal feststellen, ob Sie ein Urteil oder ein Scheinurteil oder nur eine Ausfertigung erhalten haben und sich auch nachfolgende Fragen stellen:

Wurde Ihnen als Prozesspartei Ihr Urteil zugestellt ?
Sind Sie da ganz sicher ?
Dann suchen Sie bitte erst einmal nach den Unterschriften der Richter im Urteil selbst.

Keine Unterschriften gefunden ?

Ja dann, …. dann halten Sie kein Urteil in den Händen, sondern ein sogenanntes Scheinurteil !

Vgl.: BGH, Urteil vom 16. 10. 2006 – II ZR 101/ 05; OLG München

Zwar ist das angefochtene Protokollurteil auch ohne Unterschrift sämtlicher an der Entscheidungsfindung mitwirkenden Richter mit seiner Verkündung existent geworden (BGHZ 137, 49, 52). Jedoch können die fehlenden Unterschriften nicht mehr rechtswirksam nachgeholt werden, weil seit der Urteilsverkündung die für die Einlegung eines Rechtsmittels längste Frist von fünf Monaten (§§ 517, 548 ZPO) verstrichen ist (BGH, NJW aaO S. 1882). Das Fehlen der Unterschriften stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 547 Nr. 6 ZPO).
Vgl.: BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164-03

Auch ein sogenanntes Protokollurteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
Vgl.:  OLG Rostock, Urteil vom 24.03.2004, Az. 6 U 124/02

Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozessarten anerkannten Grundsatz, dass ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasstes Urteil – wie es regelmäßig ein Stuhlurteil darstellt – „nicht mit Gründen versehen“ ist, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Urteilsformel verkündet worden ist oder nicht.
Vgl.: OLG Brandenburg Az.: 3 U 87/06

Vgl.: LG Frankfurt/Oder Az.: 19 T 534-02

Wussten Sie, dass „Urteile“ ohne Unterschrift der Richter Scheinurteile sind und dass diese keinerlei Rechtskraft oder Rechtswirksamkeit entfalten; also völlig ohne Bedeutung sind ?

Die Pflicht der Gerichte zur Zustellung von Urteilen an die Prozessparteien ist im § 317 (1) der Zivilprozessordnung – ZPO geregelt:

§ 317 Urteilszustellung und -ausfertigung

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Die Anforderungen, die an ein Urteil zu stellen sind, ergeben sich § 315 (1) ZPO:

§ 315 Unterschrift der Richter

(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Sie haben eine sogenannte Ausfertigung erhalten ?

Dann haben Sie kein Urteil, sondern eine Ausfertigung gemäß § 317 (2) ZPO erhalten, wobei dieser Sachverhalt ein Scheinverfahren insb. aus der Sicht der Prozessparteien begründen kann, da es ein „Verfahren“ ohne Urteil gegeben hat.

Es wurde den Prozessparteien in diesem Falle nicht nur die richterliche Unterschrift auf einem Urteil, sondern sogar das ganze Urteil zum Verfahren verweigert, da es nicht zugestellt wurde und deshalb ebenfalls als Scheinverfahren bezeichnet werden muss. – Mit dem rechtswidrigen Entzug des Urteils durch unterlassener Zustellung wider § 317 (1) Satz 1 ZPO ist somit ebenfalls die gesetzlich vorgeschriebene richterliche Unterschrift verlorengegangen.

Eine lapidare Ausrede des Gerichts, das Urteil befände sich doch in der Gerichtsakte bei Gericht, entbindet nicht von der Pflicht des Gerichtes zur Zustellung eines Urteils gem. § 317 (1) Satz 1 ZPO.

Merke:

Urteile müssen von den Gerichten zugestellt werden.

Jedoch …

Ausfertigungen werden auf Antrag erteilt.

Also, wenn Sie zum Beispiel das Urteil beim Umzug o.ä. verloren haben. Dann können Sie sich auf § 317 (2) ZPO berufen und eine Ausfertigung Ihres Urteils beantragen.

Ein Verfahren wäre im Falle eines Scheinurteils oder im Falle einer Nichtzustellung i.S.d. § 317  (1) Satz 1 ZPO nach wie vor offen, da es nicht durch ein ordentliches Urteil beendet wurde.

Die Beurkundung einer Ausfertigung mit fehlender richterlicher Unterschrift durch Gerichtssiegel und Unterschrift eines Urkundsbeamten eines Gerichtes ist als Beweis für die Übereinstimmung dieser Ausfertigung ohne richterliche Unterschrift mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte anzusehen, da dieses Stück Papier ebenfalls über keine Unterschrift der Richter verfügt. – Die lapidare Ausrede das unterschrieben Urteil befände sich in der Gerichtsakte liefert somit Beweis für eine Falschbeurkundung des Urkundsbeamten, da er die Übereinstimmung der unterschriftslosen Ausfertigung mit dem Scheinurteil in der Gerichtsakte beurkundet hat.

Dies ist ein extrem menschenrechtswidriges Vorgehen i.S.d. Art. 6 EMRK durch die Urkundsbeamten, da solange ein Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden dürfen.

Vgl. § 317 (2) ZPO.

Der Urkundsbeamte hätte im Falle von Scheinurteilen gem. § 1 (4) i.V.m. § 4 des Beurkundungsgesetzes die Beurkundung grundsätzlich ablehnen müssen, da von ihm die Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

Die Urkundsbeamten machen sich gemäß § 271 Mittelbare Falschbeurkundung und/oder gemäß  § 348 Falschbeurkundung im Amt des Strafgesetzbuches ggf. strafbar!

Analoggesetze und Urteile zum gesetzlichen Erfordernis der richterlichen Unterschrift.

§ 275 (2)  Strafprozessordnung
Urteil SenE v. 04.03.2005 – 8 Ss 16/05
§ 117 (1) Verwaltungsgerichtsordnung
BVerwG, Urteil vom 6. 1. 2009 – 8 C 6. 08
Eine weitere Möglichkeit völkerrechtswidrige Scheinurteile herbeizuführen ist, wenn eine sog. „Nichtpartei“ ins Rubrum aufgenommen wird. – Die Umstände hierbei können vielfältig sein; es ist sogar schon vorgekommen, dass sogar ein Anwalt die Aufnahme einer Nichtpartei ins Rubrum vor Gericht beantragt hat.

Vgl.: Brandenburgisches Oberlandesgericht Az.: 5 U 118-06

Verfahrensfehlerhaft ist die angefochtene Entscheidung weiter deswegen, weil es sich bei ihr um ein Scheinurteil handelt (Zöller/Gummer/Hessler, § 538 ZPO Rn. 29). Ein solches Scheinurteil liegt dann vor, wenn – wie hier – eine Nichtpartei ins Rubrum aufgenommen worden ist (Zöller/Gummer/Hessler, vor § 511 ZPO Rn. 36).
Zum Thema Scheinbeschlüsse:

Ein nicht vom Richter oder vom Rechtspfleger unterzeichneter Beschluss
ist regelmäßig unwirksam. Nicht nur zivilrechtliche Urteile, sondern
auch Beschlüsse stellen lediglich dann unverbindliche Entwürfe dar,
solange der erkennende Richter oder Rechtspfleger sie nicht
unterschrieben hat (BVG NJW 1985, 788; BGH WM 1986, 331, 332; BGHZ. 137,
49; OLG Köln NJW 1988 2805f; OLG Köln Rechtspfleger 1981, 198).

Fallbeschreibungen ….

http://menschenrechtsverfahren.wordpress.com/scheinurteile-abgrunde-der-rechtsprechung/

.
Gruß
Der Honigmann


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(@ernsthaft)
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Nächste Lüge: Das Märchen von sinkenden Arbeitslosenzahlen
Michael Grandt
Beinahe tagtäglich werden wir von Mainstreammedien und Politiker belogen. Ein gutes Beispiel dafür ist die monatliche Arbeitslosenstatistik der Bundesanstalt für Arbeit. Wie unverschämt sie schöngerechnet wird, erfahren Sie hier …

Der Bericht der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom Juni 2010 strotzt wieder einmal vor Selbstvertrauen und Selbstgefälligkeit. Schon fallen auch die Mainstreammedien in die Lobeshymne mit ein und verkünden lauthals das »deutsche Jobwunder« und »sinkende« Arbeitslosenzahlen.
Dabei ist dieses »Jobwunder« ganz einfach zu erklären: Die Zahlen werden »schöngerechnet«, damit der (un)mündige Bürger in Zeiten der Krise auch mal etwas Positives zu hören bekommt (Griechenland lässt grüßen). Mein Kollege Udo Ulfkotte wies in Kopp Exklusiv ( http://www.kopp-exklusiv.de/archiv.php) schon vor Monaten darauf hin.
Das Beste: Die BA macht daraus gar keinen Hehl und wer des Lesens mächtig ist, dem sollten diese Zeilen doch arg zu denken geben (Hervorhebungen durch mich):
»Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eine Reihe von Instrumenten verändert, abgeschafft oder neu gestaltet (…) Die Neuausrichtung der Instrumente hat indirekt Auswirkungen auf die Vergleichbarkeit der Arbeitslosenzahlen im Zeitablauf. Nach § 16 Absatz 2 SGB III gelten Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos. Diese Regelung kommt bei den neuen Maßnahmen nach § 46 SGB III zum Tragen und entsprechend werden Teilnehmer an solchen Maßnahmen einheitlich nicht als arbeitslos geführt. Dies galt auch schon für Teilnehmer an Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (…)«
( http://www.pub.arbeitsagentur.de/hst/services/statistik/000100/html/monat/201006.pdf).
 
Folgende arbeitsmarktpolitische Instrumente« werden lt. Bericht der BA (S. 48) aktuell in die »Entlastungsrechnung« einbezogen:
 
- Kurzarbeiter
- ABM
- Beschäftigungszuschuss
- Berufliche Weiterbildung (einschl. Reha)
- Eignungsfeststellungs- und Trainingsmaßnahmen (einschl. Reha; Restabwicklung)
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Vorruhestandsähnliche Regelungen: Personen in geförderter Altersteilzeit
- Förderung der Selbstständigkeit durch Gründungszuschuss u.ä.
- Personen, die arbeitsunfähig sind und Arbeitslosengeld beziehen
Die schöngerechnete, offizielle Arbeitslosenzahl im Juni 2010 beträgt demnach: 3.153.300.
Dazu kommen aber noch einmal 1.579.060 Personen, in arbeitsmarktpolitischen Instrumenten, die nicht dazugezählt werden. Richtig müsste die Arbeitslosenzahl also so lauten:
3.153.300 Arbeitslose + 1.579.060 Personen in Maßnahmen = 4.732.360
Daraus ergeben sich folgende Leistungsempfänger (BA-Bericht, S. 53):
Arbeitslosengeld: 914.843
ALG II: 4.998.061
Sozialgeld: 1.842.895
Insgesamt also 7.755.799 Menschen, die staatlich unterstützt werden.
Warum die Mainstreammedien der BA ihre Märchen ungeprüft abnehmen, scheint vermutlich nicht daran zu liegen, dass die zuständigen Redakteure nicht lesen können. Warum sie den Menschen aber nur die halbe Wahrheit auftischen, darüber möchte ich lieber nicht spekulieren.


Antwort
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(@ksk-1)
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Die Arbeitslosenzahlen zu schönigen ist doch schon seit allerlei Jahren gängige Praxis und auch kaum anders zu erwarten. Was du da auftischst sind (sry) "olle Kamellen".

Die kürzliche Erholung der Arbeitslosenzahlen könnte auch schlicht auf das Ende der Wirtschaftskrise zurück zu führen sein.

Denk mal darüber nach !

Grüße


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(@ernsthaft)
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was willst du?


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(@ernsthaft)
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Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die so unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes, ja sogar der europäischen Völker, widersprechen? -  Kann man so zum Beispiel eine Politik erklären, die -

-           eine EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen umsetzt?

-           eine Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando durchsetzt?

-           eine sofort nach dem 11.9.2001 erfolgte uneingeschränkte Solidaritätserklärung mit den USA, unter Inkaufnahme einer bisher nicht
gegebenen Terror-Gefährdung der eigenen Bürger durch die Zusage von ggf. auch aktiven Kampfbeteiligungen zusagt?

-           eine fortgesetzte Überschwemmung der Bundesrepublik mit Ausländern vornimmt, obwohl alle Bundeskanzler jeweils meinten, mehr
Ausländer (Anmerkung 7) könnten nicht verkraftet werden? Und dennoch wurde der Ausländerzustrom von ihnen nicht eingedämmt – waren also alle
Bundeskanzler unfähig oder wurden sie durch uns vorenthaltene Festlegungen hierzu gezwungen?

All dies und auch die Fortgeltung der UNO-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, dass wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluss eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde Mitglied der UNO und in der UNO Feindstaatenliste wird Deutschland (das Deutsche Reich) als Feindstaat geführt. Daraus folgt, daß de facto ein Kriegszustand zwischen den Marionetten der Besatzer – genannt Bundesregierung - und dem Deutschen Reich und seinem Staatsvolk besteht. Des Weiteren folgt daraus, dass alle Organisationen der BRD (einschließlich der „demokratischen“ Parteien) gegenüber dem Volk im Krieg stehen. Die Politik der großen Parteien CDU und der SPD, aber auch die der anderen Systemparteien zeigt, dass diese Kreise offensichtlich zur Zerstörung des deutschen Volkes (z.B. auch durch Vermischung mit Angehörigen anderer, kulturfremder Völker) beitragen bzw. beauftragt sind. Es gibt immer weniger gesunde Familien. Die soziale Not und Gewalttätigkeiten nehmen allgemein nahezu täglich immer mehr zu. Alles in allem kann man dies auch als gezielte Zerstörungsversuche (Volksvernichtung) betrachten.


Antwort
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