;)hatte ich schonmal reingesetzt,bin mir aber nicht sicher... habs auf alle fälle nimmer gefunden.
Gambade -hier mal mal zu souveränität der brd - die gibt es nähmlich auch seit 1990 nicht !!! 😉
Bundesrepublik Deutschland: Souveräner Staat oder noch immer mit Besatzungsrecht?
Von Hans-Peter Thietz, ehem. Abgeordneter in der letzten Volkskammer und des Europaparlaments
ePost: Thietz@erde2000.de Weltnetz: http://www.Freiheit-Gleichheit-Bruederlichkeit.de
Im Jahre 1990 ist die DDR gemäß Artikel 23 Grundgesetz der Bundesrepublik beigetreten. Als Mitglied der damaligen Volkskammer wurde dies auch mit meiner Stimme beschlossen. Der Beitritt erfolgte aufgrund eines Vertragskomplexes, durch den nach offizieller Darstellung die Nachkriegsära abgeschlossen und Deutschland wieder eine volle Souveränität erhalten habe.
Ein klassischer Friedensvertrag sei dadurch überflüssig geworden und die Notwendigkeit des Abschlusses eines solchen durch die politischen Ereignisse überholt.
Diese Darstellung läßt sich bei näherer Nachprüfung nicht aufrecht erhalten:
Gemeinhin wird der sogenannte »Zwei-plus-Vier-Vertrag« als alles regelnder Basisvertrag zwischen den vier ehemaligen Siegermächten und den temporären Teilstaaten BRD und DDR angesehen, durch den Deutschland seine volle Souveränität gemäß Artikel 7 (2) wiedergewonnen habe. Dieser Artikel 7 (2) lautet:
»Das vereinte Deutschland hat demgemäß seine volle Souveränität aber seine inneren und äußeren Angelegenheiten. «
Dieser Wortlaut bedeutet für den normalverständigen Bürger, daß keinerei Regelungen aus früherem Besatzungsrecht mehr fortgelten können, die sich bis dahin aus dem sogenannten »Überleitungsvertrag« mit dem offiziellen Namen >>Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen« in seiner revidierten Fassung vom 23.10.1954, veröffentlicht in BGBl II, am 31.3.55, ergaben.
Der Überleitungsvertrag
Dieser »Überleitungsvertrag« umfaßte ursprünglich 12 Teile, von denen in der Fassung vom 23.10.1954 die Teile II, VIII und XI als bereits gestrichen ausgewiesen sind und dieser Vertragstext zu jenem Zeitpunkt so noch 9 Teile mit insgesamt 83 Artikeln und 224 Abschnitten fortgeltender Bestimmungen der Alliierten enthielt. Solange er galt (also bis September 1990), konnte von einer Souveränität der Bundesrepublik Deutschland keineswegs gesprochen werden.
Die Politiker und die Medien der BRD, die über Jahrzehnte ihren Staatsbürgern und Wählern eine solche Souveränität glauben machen wollten, handelten wider besseres Wissen oder ohne Kenntnis dieses Vertrages.
Zur Gewährung einer vollen Souveränität war dieser »Überleitungsvertrag« mit seinen alliierten Vorschriften In Folge des »Zwei-plus-Vier-Vertrages« also aufzuheben.
Eine seltsame »Vereinbarung «
Dazu diente die »Vereinbarung vom 27./28, September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehung der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)«, veröffentlicht als Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt 1990, Teil II, Seite 1386 ff.
Hierin wird In Punkt 1 bestimmt, daß die alliierten Bestimmungen suspendiert werden und nun außer Kraft treten - doch vorbehaltlich der Festlegungen des Punktes 3. Und hier Ist nun das Erstaunliche zu lesen:
»3. Folgende Bestimmungen des Überleitungsvertrages bleiben jedoch in Kraft,
ERSTER TEIL: Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 bis"... Rechtsvorschriften aufzuheben oder zu ändern" sowie und 5 Artikel 2, Absatz 1, Artikel 3, Absätze 2 und 3, Artikel 5, Absätze 1 und 3, Artikel 7, Absatz 1, Artikel 8
DRITTER TEIL: Artikel 3, Absatz b, Buchstabe a das Anhangs, Artikel 6, Absatz 3 des Anhangs
SECHSTER TEIL: Artikel 3, Absätze 1 und 3
SIEBTER TEIL: Artikel 1 und Artikel 2
NEUNTER TEIL Artikel 1
ZEHNTER TEIL: Artikel 4
Doch damit noch nicht genug:
Zusätzlich zu dieser detaillierten Festschreibung, welche Teile des Überleitungsvertrages von 1954 in Kraft bleiben, wird in der »Vereinbarung vom 27./28. September 19,90 ... « (BGBl. 1990, 1386 ff) in einer Ziffer 4c festgelegt, daß die erfolgte Suspendierung der übrigen Teile des Überleitungsvertrages deutscherseits die weitere Erfüllung bestimmter Festlegungen »nicht beeinträchtigt«.
Mit welchem Recht spricht man von einer »Suspendierung« des Überleitungsvertrages von 1954, wenn in der hier zitierten »Vereinbarung vom 27./28. September 1990 ... (siehe oben) festgelegt wird, daß er In seinen grundsätzlichen Bestimmungen fortgilt?
Nehmen wir als Beispiel aus den oben zitierten Bestimmungen, die In Kraft bleiben, aus dem ERSTEN TEIL den Artikel 2, Absatz 1. Dieser Artikel des Oberleitungsvertrages von 1954 lautet:
»Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht noch deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.
Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige, nach deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.«
Also gelten doch ganz offenbar grundsätzliche Bestimmungen des Besatzungsrechts weiter!
Denn das heißt doch ganz klar und unzweifelhaft, daß alle bisher im Rahmen des früheren Besetzungsrechts seitens der Alliierten festgelegten Entscheidungen - so nicht ausdrücklich aufgehoben - für Deutschland fortgelten, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind oder nicht. Und das bedeutet, daß sich die deutsche Politik für alle Zukunft daran auszurichten und zu halten hat!
Diese betonte Festschreibung der Fortgeltung des hier zitierten und der anderen aufgezählten Artikel des Überleitungsvertrages belegt, daß die Bundesrepublik offenkundig weiterhin ergangenen Bestimmungen früheren Besatzungsrechts unterworfen Ist, und das in hier zeitlich unbegrenzter Weise.
Berlin bis heute unter Sonderstatus
Doch das ist immer noch nicht alles: Es ist die Existenz eines weiteren Vertrages festzustellen, mit dem Titel: »Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen In bezug auf Berlin«. Dieser Vertrag vom 25.9.1990 Ist zu finden im Bundesgesetzblatt 1990, Teil 11, Seiten 1274 ff,
Parallel zur obigen Vereinbarung vom 27./28, September 1990 ist also ein gleichartiger Vertrag zusätzlich und gesondert für Berlin abgeschlossen worden. Daß es sich hierbei um einen Parallelvertrag handelt, beweist die wörtliche Übereinstimmung des Artikels 2, hier nur mit dem Einschub »in Bezug auf Berlin«.
Der Abschluß zweier gleichgelagerter Verträge - einerseits für die Bundesrepublik Deutschland und andererseits für Berlin - kann nicht anders interpretiert werden, als daß von alliierter Seite der Sonderstatus von Berlin gegenüber dem übrigen Bundesgebiet weiterhin aufrechterhalten und festgeschrieben worden ist.
Berlin ist so die Hauptstadt der Bundesrepublik, ohne gemäß fortgeltender Bestimmungen der ehemaligen Siegermächte und angesichts getrennter "Vereinbarungen" und "Übereinkommen" ihr rechtlicher und politischer Bestandteil zu sein!
Aus all diesen Vertragen und Vorgängen ergeben sich so wesentliche Fragen für den völkerrechtlichen Status der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, daß sie dringend einer Klärung bedürfen!
Also leben wir heute, 56 Jahre nach Kriegsende, noch immer unter fortgeltenden Bestimmungen vormaligen Besatzungsrechts der ehemaligen Siegermächte?
Wird hierdurch zwangsläufig die deutsche Politik mehr oder weniger fremdgeprägt, zumal Berlin unter verdeckt fortdauernden Sonderstatus steht?
Die deutschen Vertreter bei den »Zwei-plus-Vier«-Verhandlungen werden dies sicher nicht gewünscht haben, da man doch davon ausgehen muß, daß sie in deutschem Interesse handelten.
Also müssen die ehemaligen Siegermächte die Fortgeltung der 1954 ergangenen Bestimmungen gefordert haben.
Wäre dies aber nicht ein klarer Verstoß gegen geltendes internationales Recht, z.B. gegen den »Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, vom 18.12.1966, worin in Teil I, Artikel 1(1) ausdrücklich verankert ist »Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung"?
Liegt hier das Geheimnis unerklärlicher Politik?
Haben wir in all diesen Unklarheiten und Unstimmigkeiten die sonst unverständlichen Ursachen für politische Entscheidungen zu suchen, die eindeutig dem Mehrheitswillen des Volkes widersprechen, wie zum Beispiel
die jeden Sachverstand und den Volkswillen mißachtende Aufgabe der Deutschen Mark zugunsten des EURO, dessen Stabilitätskriterien zunehmend aufgeweicht werden und der nach Einschätzung deutscher Fachexperten wie auch den Worten Allan Greenspans keinen Bestand haben wird?
die EU-Osterweiterung mit unabsehbaren Risiken für die politischen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Folgen?
die Dezimierung und Umstrukturierung der Bundeswehr von einer Verteidigungsarmee zu einer weltweit einsetzbaren Eingreiftruppe unter NATO- oder UNO-Kommando?
"die sofortig nach dem 11.9.2001 erfolgte "uneingeschränkte" Solidaritätserklärung mit den USA, unter Inkaufnahme einer bisher nicht gegebenen Terrorgefährdung der eigenen Bürger durch die Zusage von ggf. auch aktiven Kampfbeteiligungen?
All dies und auch die Fortgeltung der UN-Feindstaatenklauseln bis heute zeigen, daß wir entgegen den offiziellen politischen Verlautbarungen auf den Abschluß eines all dies beendenden Friedensvertrages keinesfalls verzichten können.
»Vorbehaltlich ... einer Friedensregelung mit Deutschland ... «
Diese Unverzichtbarkeit eines Friedensvertrages geht auch aus den Bestimmungen des Überleitungsvertrages von 1954 hervor, die nach dem Vertrag vom 27./28. September 1990 ausdrücklich als in Kraft bleibend bezeichnet werden. So beginnt beispielsweise der fortgeltende NEUNTE TEIL, Artikel 1 mit den Worten:
"Vorbehaltlich der Bestimmungen einer Friedensregelung mit Deutschland dürfen deutsche Staatsangehörige, die der Herrschaftsgewalt der Bundesrepublik unterliegen, gegen die Staaten, welche die Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 unterzeichnet haben oder ihr beigetreten sind oder mit Deutschland im Kriegszustand waren oder in Artikel 5 des Fünften Teils dieses Vertrages genannt sind, sowie gegen deren Staatsangehörige keine Ansprüche irgendwelcher Art erheben wegen Maßnahmen, welche von den Regierungen dieser Staaten oder mit ihrer Ermächtigung in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 5. Juni 1945 wegen des in Europa bestehenden Kriegszustandes getroffen worden sind; auch darf niemand derartige Ansprüche vor einem Gericht in der Bundesrepublik geltend machen. «
Ein weiteres Beispiel:
Im SECHSTEN TEIL, Artikel 3, Absätze 1 und 3 des Überleitungsvertrages von 1954, der ausdrücklich in Kraft bleibt, heißt es,
»(1) Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwendungen gegen die Maßnahmen erheben, die gegen das deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen durchgeführt worden sind oder werden sollen, das beschlagnahmt worden ist für Zwecke der Reparation oder Restitution oder auf Grund des Kriegszustandes oder auf Grund von Abkommen, die die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Bundesgenossen Deutschlands geschlossen haben oder schließen werden. «
»(3) Ansprüche und Klagen gegen Personen, die aufgrund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen. «
»..darf niemand Ansprüche vor einem Gericht der Bundesrepublik geltend machen."
Diese Festlegungen bedeuten, daß sich die ehemaligen Siegermächte hiermit außerhalb jeder Rechtsverfolgung stellen, sie also für eigene, unvertretbare Grenzen überschreitende Kriegshandlungen, für die bei den Nürnberger Prozessen Verurteilungen erfolgten und bis heute strafverfolgt werden, niemals angeklagt werden dürfen, - nehmen wir nur die Infernos der Flächenbombardierungen deutscher Städte wie Dresden mit Hunderttausenden sinnloser Opfer unschuldiger Flüchtlinge, Frauen und Kinder unmittelbar vor Kriegsende oder den millionenfachen Tod deutscher Soldaten und vertriebener deutscher Bürger aus den beschlagnahmten Ostgebieten - in eindeutigem Bruch des in Nürnberg beschworenen Völkerrechts.
Besonders befremdend ist jedoch die oben zitierte Formulierung am Ende des Artikels 3, Absatz 1: » geschlossen haben oder schließen werden«.
Dies heißt nichts anderes, als daß die Siegermächte auch heute noch und für die Zukunft zeitlich unbegrenzt deutsche Auslands- oder sonstige Vermögen zum Zwecke von Reparationen, Restitutionen oder aus anderen Kriegsgründen beschlagnahmen und sich aneignen dürfen und sogar das Recht haben, hierzu auch In Zukunft noch spezielle Abkommen zu treffen. In Artikel 1, Satz 1 wird ausdrücklich festgeschrieben: »Die Bundesrepublik wird keine Einwendungen erheben ... « Und das soll deutsche Souveränität bedeuten?
Es ist wohl nicht davon auszugehen, daß es bei der Revision des Überleitungsvertrages einfach vergessen und übersehen wurde, solche Formulierungen zu streichen.
Deutschland völkerrechtlich nach wie vor »Feindstaat«
Gleiches gilt übrigens auch für die nach wie vor gültigen »Feindstaatenklauseln« (Artikel 53 und 107) der UNO-Charta, die es den Siegern des Zweiten Weltkrieges bis heute erlauben, auch ohne Ermächtigung des Sicherheitsrates »Zwangsmaßnahmen« gegen die Feindstaaten zu ergreifen, also gegen Deutschland.
Wann sollen wir die seit einem halben Jahrhundert überfällige Friedensregelung denn endlich erhalten?
Wo finden wir aber hierzu einen Vertragspartner für die deutsche Seite, wenn gemäß Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31.7.1973 das Deutsche Reich 1945 nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland kein Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches ist? In den Entscheidungsgründen des bis heute nicht aufgehobenen Urteils heißt es dort (2BvF 1/73):
"Das Grundgesetz - nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; (...). Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. (...) Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert. Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches.(...). Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den "Geltungsbereich des GG"...".
Wer Ist völkerrechtlich befugt, diesen überfälligen Friedensvertrag für die deutsche Seite zu unterschreiben?
Offene Fragen
Das »Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (so die offizielle Bezeichnung) war von vornherein nicht als eine Verfassung »der« Bundesrepublik, sondern als ein Nachkriegsprovisorium angelegt, geschaffen unter der Oberhoheit der ehemaligen Siegerstaaten »für« die BRD.
So fehlen ihm bis heute die Zustimmung des deutschen Volkes und jedwede plebiszitären Elemente.
Die grundlegende demokratische Forderung >>Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus<<(Artikel20(2)GG) erschöpft sich in der Erlaubnis, alle 4 bis 5 Jahre einmal zur Wahl gehen zu dürfen, ohne die dann durchgeführte Politik in irgendeiner Weise korrigierend beeinflussen zu können. Das gilt insbesondere für existentielle Fragen, wie die Aufgabe von Hoheits- und Selbstbestimmungsrechten an die EU, für die Abschaffung der DM und andere Entscheidungen, bei denen der Mehrheitswille der Bürger übergangen und versucht wird, durch millionenschwere Werbekampagnen den Widerstand der Bürger zu eliminieren.
Wann endlich werden wir die Möglichkeit haben, über eine uns im GG Art.146 zugesicherte eigene Verfassung zu entscheiden, die dem Bürger ein wahrhaftiges und uneingeschränktes Bestimmungsrecht garantiert, wie in unserem Schweizer Nachbarland?
Wann wird hierfür eine Deutsche Nationalversammlung einberufen?
Wäre das nicht die vornehmste Aufgabe des über allen Parteien stehen sollenden Herrn Bundespräsidenten, endlich tätig zu werden? Jeder sich für unser Volk noch verantwortungsbewußt fühlende Bürger würde hierbei gern mitwirken.
Wann endlich können wir uns in freier Entscheidung eine eigene Verfassung geben?
Bis zum 23.9.1990 lautete der Art.146 des GG wie folgt:
»Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Mit Bekanntmachung im BGBl II, S.885, wurde dieser Artikel wie folgt geändert:
»Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.«
Also schreibt auch die jetzige Fassung des Grundgesetzes, Art.146, eine uns zustehende Deutsche Verfassung fest, die das für eine Übergangsfrist angelegte Grundgesetz nicht ersetzen kann.
Meine Anerkennung, Berserker !
Wo haste denn das ausgegraben ?
Liest sich sehr flüssig und schlüssig !
Nur, die Frage bleibt, was soll das Kaschperle-KRR-Theater da ? Diese Leute sind (für mich) nicht fähig oder geeignet, Fragen dieser Wichtigkeit und Dringlichkeit zu bearbeiten. Wer Spaß-Kennkarten rausgibt, hat doch einen an der Klatsche.
Nichtsdestotrotz ist das hier und auch im anderen (Deutsches Reich-immernoch da) Thread Geschriebene sehr wohl wahr, wir haben noch immer Bevormundung !
Nur, was folgern wir daraus ? Besser: was machen wir daraus ? Oder wie können wir darauf Einfluß nehmen ?
Darauf wüßt ich mal gern (so ganz persönlich für mich) ne Antwort. Das seh ich auch als das klassische deutsche Dilemma: niemand ist sich mehr sicher, ist er lokal, regional, national, global, ...? Und das ist hausgemacht, unter anderem durch das von Dir oben beschriebene !
Gruß
Bergamr
für mich ist die komisarische reichsregierung eine ersatzregirung, für den fall das wir nicht mehr mitspielen!militärische intervention ist in mitteleuropa nicht,also flux eine neue regierung auf gesetztlichen grundlagen aufgebaut ,für den fall der fälle. um uns dann zu sagen,wir haben euch verarscht ,hier habt ihr eure richtige regierung! und eure freiheit;)und ihr griegt alles wieder zurück(lol) dafür muss mann ersmal deutschland völlig an die wand fahren ;passiert ja jetzt gerade.
und danach uns die ostgebiete zurückgeben!(wegen der reichsgrenzen und der damit fälligen verfassung!
mangels industrie-wurde ja aufgekauft und verlagert,und eines völlig ruinierten ostdeutschlands(nicht mitteldeutschlands). beginnt das spiel von vorne!
kredite vür den wiederaufbau,von der weltbank,eine vorher selbstgebastelte willige regierung... u.s.w
ausser gastarbeiter die brauchen wir dann nicht mehr...
sind ja schon alle da(ein haufen geldgespart.)
und eine ewige zinslasst. dafür muss aber erst die weltwirtschaft an den fels gesetzt werden, ist mann ja auch gerade dabei...... ;D
und wenn es soweit seien sollte,denkt jeder, jetzt haben wir es endlich geschaft....und mit vollgas in die neue sklaverei.. juhu
prost mahlzeit zusammen 8)
Gruß
der Berserker
p.s wie sich das system, mit dem vorgegangen wird,doch immer gleicht 8) 8)
Tschuldige, Berserker, aber das hab ich jetzt nicht ganz mitgekriegt.
Die KRR ist die Ersatzregierung, die dann sagt, sie hat uns verar...t? Oder wie?
Und nachher gibt's Wiederaufbau, und die vorher provisorische KRR wird der Verräter, der sich am Wiederaufbau ne goldene Nase verdient?
Und das sollen die Kasperjupps ohne Volkes Legitimation von der KRR bewirken ?
Jetzt erklär mal genauer !?!
Gruß
Bergamr
Das kann ich dir auch nicht genau beantworten : 😛
jedoch wäre es der einzig sinnfole zweg für so eine regierung(ausser vieleicht noch erpressung)"die amis haben uns verarscht"
und zu letzt das habe ich auf Deutschlandluegen.de gefunden :-9
Gruß
Berserker